Zugangsvoraussetzungen

Wer darf mit welcher Grundvoraussetzung und mit welcher Zusatzqualifikation die
Energieausweise mit den Modernisierungsempfehlungen ausstellen?
Die Berechtigung zur
Ausstellung ergibt sich aus Kombination von zwei Säulen – so die Begründung zur EnEV.
Als Aussteller sind Personen berechtigt die eine „baunahe“ Ausbildung, deren
„Berufsbild in der Regel die grundlegende Sachkunde vermittelt“, absolviert haben.

Dazu gehören:
1. Absolventen von Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen in den Fachrichtungen
a. Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik
b. Einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem unter a genannten Ausbildungsschwerpunkt
2. Absolventen von Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen in der Fachrichtung Innenarchitektur,
3. Handwerker des Baugewerbes im Hochbau, Installation und Heizungsbau oder Schornsteinfegerwesen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.
4. Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Technische Gebäudeausrüstung.
Zusätzlich zu diesen „baunahen“ Ausbildungen müssen jedoch alle unter 1-4 genannten Personen noch mindestens eine der folgenden zusätzlichen
Anforderungen erfüllen:

1. Einen Studienschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder eine anschließende zweijährige Berufspraxis im Bereich bau- und anlagentechnische Tätigkeitsbereiche des Hochbaus
2. Eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, deren inhaltliche Anforderungen durch die Anlage 11 geregelt sind,
3. Eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für energiesparendes Bauen oder für bau- und anlagentechnische Tätigkeitsbereiche des Hochbaus
4. Eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder, bei einer Beschränkung auf bestimmt Gebäudeklassen beschränkt sich die Ausstellungsberechtigung ebenfalls auf Wohngebäude dieser Gebäudeklassen.

Ausgenommen hiervon sind Bauvorlageberechtigungen, die nur bestimmte Gewerke erfassen wie z.B. die mit den „Berufsaufgaben eines Innenarchitekten verbundenen Änderungen von Gebäuden wie die Umgestaltung von Innenräumen“ – so der Wortlaut in der dazugehörigen Begründung.
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